Das Oberlandesgericht Frankfurt wies mit Beschluß vom 29.06.2012, zugestellt am 06.07.2012, die Beschwerde des Kindsmörders Magnus Gäfgen gegen die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens zurück (1 Ws 3/12; PM).

G. war durch das Landgericht Frankfurt am Main am 9.4.2003 wegen Mordes an dem 11-jährigen J. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er seitdem verbüßt. Die Tat und das anschließende Strafverfahren gegen G. hatten damals große Aufmerksamkeit in den Medien hervorgerufen. Die Verurteilung beruhte im wesentlichen auf einem Geständnis des G., das dieser in der Hauptverhandlung abgegeben hatte. Zuvor hatte das Landgericht festgestellt, daß die von G. während seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Einlassungen wegen der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden durch einen Polizeibeamten nicht verwertet werden dürften.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof im Mai 2004 als offensichtlich unbegründet. Eine von G. erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte durch Urteil vom 1.6.2010 fest, daß G. während seiner polizeilichen Vernehmung im Oktober 2002 mit Folter gedroht wurde, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes seines Opfers zu veranlassen, und daß diese Vernehmungsmethode eine nach Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK – Menschenrechtskonvention) verbotene unmenschliche Behandlung darstelle.

Gestützt auf das Urteil des EGMR betrieb G. die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, die er primär damit begründete, daß seine Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf dem gegen ihn ausgeübten Zwang im Ermittlungsverfahren beruhe.

Das für die Wiederaufnahme erstinstanzliche zuständige Landgericht Darmstadt wies den Antrag mit Beschluss vom 9.11.2011 zurück.

Zu Recht, wie das OLG im Beschluss vom 29.6.2012 nunmehr feststellte. Die Voraussetzungen, unter denen die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig sei, lägen nicht vor. Soweit der EGMR eine Verletzung der Menschenrechtskonvention gegenüber G. festgestellt habe, beruhe das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hierauf nicht. Der im Ermittlungsverfahren festgestellte Verstoß habe keinen Einfluß auf das Geständnis des G. in der Hauptverhandlung gehabt, auf dem die Verurteilung im Wesentlichen beruhe.