Der Bundesgerichtshof bestätigte per Beschluß vom 19.06.2012 (PM) das Urteil des Landgerichts Hamburg (611 KLs 13/10) gegen den „Reemtsma-Entführer“ Thomas Drach.

Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der wegen der Entführung des Unternehmers Jan Philipp Reemtsma zu langjähriger Haftstrafe verurteilte Thomas Drach im Februar 2009 aus der Haft heraus, einen ehemaligen Mitgefangenen zu einer räuberischen Erpressung seines jüngeren Bruders anzustiften. Der jüngere Bruder sollte gewaltsam gezwungen werden, vor allem das bis heute nur zu einem sehr geringen Teil wieder erlangte Lösegeld aus der „Reemtsma-Entführung“ herauszugeben bzw. Geld oder geldwerte Gegenstände, die mit dem Lösegeld erworben worden sind.

Das Landgericht hatte den Angeklagten deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5.(Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Beschluß vom 19. Juni 2012 – 5 StR 257/12