Nach dem neuen Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches wechselseitig, wenn beide Beteiligten Anwartschaften erworben haben, da die Anwartschaften nicht mehr saldiert werden, also keine Einmalausgleich erfolgt, sondern ein Hin- und Herausgleich der jeweiligen Anwartschften, wobei jedes Recht einzeln zu betrachten und auszugleichen ist. Das hat zur Folge, daß der wechselseitige – und eben nicht mehr nur einseitige – Verzicht eine Einigungsgebühr auslöst (vgl. OLG Hamm Beschluß vom 28.07.2011 (II-6 WF 100/11 u. II-6 WF 101/11)).