Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2006 (IV ZR 293/03)
Ein Anwalt muß den Mandanten vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewußt ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urteil vom 29. November 2001 – IX ZR 278/00 -). Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, daß er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf (zuletzt BGH, Urteil vom 22. September 2005 – IX ZR 23/04 -).
Ein gewissenhaft handelnder und erfahrener Anwalt hat seinen Mandanten über das Risiko des Prozeßverlustes aufzuklären, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist.
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