OLG Köln, Urteil vom 29.06.1993 (9 U 237/92;  OLGReport-Köln 1993, 318; ZfS 1993, 423; r+s 1994, 220); Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12.06.2006 (12 U 315/05):

Mit der Rechtsprechung kann eine Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes vorliegen, wenn er eine offensichtlich aussichtslose Klage erhebt.

Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er muß den Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dies setzt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus; aber auch einschlägige Rechtsprechung ist auszuwerten. Sodann muß der Rechtsanwalt den Mandanten zutreffend beraten, damit dieser eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann, ob er seine Rechte wahrnehmen oder verteidigen will. Insbesondere über das Prozeßrisiko muß der Mandant möglichst genau aufgeklärt werden. Bei der Frage der richtigen oder fehlerhaften anwaltlichen Beratung kommt es nicht darauf an, ob für die Prognose des Prozeßrisikos ein Präjudiz vorlag oder nicht. Auch ohne dies kann eine anhand des Gesetzes, aufgrund allgemeiner Rechtssätze sowie der rechtswissenschaftlichen Methoden klar zu erfassende Rechtslage dazu führen, daß der beauftragte Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Prozeßführung nicht positiv darstellen darf.

Der Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung der Beratungspflichten umfaßt die nutzlos aufgewendeten Kosten der Prozeßführung.

Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag entsteht auch dann, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. Eine Kürzung oder der Wegffall des Honorars kommt gemäß § 628 Abs. 1 BGB in Betracht. Im übrigen ist eine Aufrechnung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs mit dem Schadensersatzanspruch des Mandanten erforderlich.