Urteil v. 15.02.2012 sowie Beschluß v. 21.03.2012 AZ XII ZR 137/09 sowie XII ZB 147/10
In den zitierten Verfahren führte der Bundesgerichtshof aus, daß, wenn die Ehefrau ihrem Ehemann verschweige, daß ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstamme, dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen könne. Berufe sich im Versorgungsausgleichsverfahren ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so sei zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen sei (im Anschluß an Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 XII ZB 163/06). Die fehlende Abstammung vom Ehemann könne nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig sei, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden sei (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09).
In den beiden zitierten Verfahren mit identischen Beteiligten stritten die Parteien um eine Abänderung eines Ehegattenunterhaltstitels und um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1942 geborene Antragsgegner hatten am 6. Januar 1967 die Ehe geschlossen, aus der eine im Mai 1967 geborene Tochter hervorging. Auf den der Antragsstellerin am 7. Dezember 1995 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde die Ehe durch rechtskräftiges Verbundurteil geschieden.
Im November 1984 hatte die Antragsstellerin einen Sohn geboren. In einem parallel geführten Unterhaltsrechtsstreit (XII ZR 137/09) hob das Familiengericht über die Abstammung des Sohnes Beweis. Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab, daß die Vaterschaft des Antragsgegners ausgeschlossen sei. Von dem außerehelichen Kontakt, aus dem das Kind stammte, berichtete die Antragstellerin dem Antragsgegner erstmals im Jahre 2005. Der Antragsgegner machte geltend, daß das Unterschieben des nicht von ihm abstammenden Kindes einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertige. Auch sei die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Erziehung des (mit einer Behinderung aufgewachsenen) Sohnes habe den Antragsgegner an seinem beruflichen Fortkommen gehindert und ihm einen Minderverdienst in beträchtlicher Größenordnung sowie eine erheblich verminderte Betriebsrente erbracht. Demgegenüber habe die Antragstellerin infolge einer 1996 getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung bereits erhebliche Vermögenswerte von annähernd 500.000 DM und erhebliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 329.791 erhalten.
Zuletzt war der Unterhalt im Jahr 2005 einvernehmlich auf 1.500,00 herabgesetzt worden. Die Ehefrau, eine gelernte Friseurin, war während der Ehe und nach der Scheidung nicht erwerbstätig gewesen. Sie bezog seit dem Jahr 2009 eine Altersrente und lebte in dem ihr im Zuge der Vermögensauseinandersetzung übertragenen Einfamilienhaus. Der Ehemann, gelernter Dipl.-Ing., bezog ebenfalls Altersrente und war wiederverheiratet.
Der Bundesgerichtshof sah den Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 7 BGB als verwirkt an, da die geschiedene Ehefrau ihrem Ehemann die Zweifel an seiner Vaterschaft über einen Zeitraum von rd. 20 Jahren vorenthalten habe.
Der Bundesgerichtshof sah in dem Verhalten der Ehefrau ferner einen Tatbestand, der zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen könne.
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