Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.02.2012 (I-5 U 110/11)

Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne die Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Wer eine Verjährungsfrist unterbrechen will, aber Prozeßkostenhilfe beantragen muß, muß neben der Klage auch den ordnungsgemäß ausgefüllten, mit allen Unterlagen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO versehenen PKH-Antrag mit einreichen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluß vom 08.03.2006 – 11 WF 27/06).