Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.01.2012 (XII ZR 178/09) hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, daß er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, daß dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.Ferner wie der Bundesgerichtshof in seinen Leitsätzen darauf hin, daß wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus bewohnt, dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinausgehe. Dieser werde bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.

In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien über nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien hatten im Juli 1981 geheiratet. Aus der Ehe war eine im Februar 1982 geborene Tochter hervorgegangen, die zum Entscheidungszeitpunkt Studentin war.

Die Parteien hatten sich im Oktober 2005 getrennt. Die Ehe war im vorliegenden Verfahren (rechtshängig seit Januar 2006) durch Verbundurteil geschieden worden, das hinsichtlich der Scheidung seit dem 15. April 2008 rechtskräftig wurde. In dem Verbundurteil hatte das Amtsgericht außerdem den Versorgungsausgleich geregelt und über den Unterhaltsantrag der Antragstellerin entschieden.

Der 1951 geborene Antragsgegner war Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, die Koordinaten-Schleiftechnik betrieb. Er erzielte außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und kam in den Genuß von Nutzungen aus einem Eigenheim sowie aus mehreren Geschäftsfahrzeugen. Das Betriebsgebäude (Fabrikhalle) der GmbH stand im Eigentum der Antragstellerin, bis sie es im Dezember 2007 an den Antragsgegner veräußerte.

Die Antragstellerin war 1952 geboren. Sie hatte keine Berufsausbildung und war bei Eheschließung als Verkäuferin tätig. Während der Ehe arbeitete sie als Bürohilfe (Sekretärin) im Betrieb des Antragsgegners, zuletzt mit einem Bruttogehalt von monatlich 3.700 €. Nach der Trennung kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien im April 2006 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen zum 30. Juni 2007 gegen eine Abfindung. Seitdem war die Antragstellerin nicht mehr erwerbstätig.

Die Antragstellerin war Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks, das die frühere Ehewohnung darstellte und baulich in das Betriebsgebäude der GmbH integriert war.

Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, das als Abschreibungsobjekt diente und von dem inzwischen einzelne Eigentumswohnungen verkauft wurden.

Die Antragstellerin machte nachehelichen Unterhalt von monatlich rund 4.300 € geltend. Die Parteien stritten vor allem über die Höhe ihres – konkret berechneten – Bedarfs und darüber, in welchem Umfang die Antragstellerin zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage sei, ob sie ihr Vermögen verwerten müsse sowie über die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts.

Das Amtsgericht hatte den Unterhaltsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hatte ihr das Berufungsgericht monatlichen Unterhalt von 3.423 € bis Dezember 2009 und von 2.840 € ab Januar 2010 zugesprochen. Dagegen richtete sich die zugelassene Revision des Antragsgegners, mit welcher er die vollständige Abweisung des Unterhaltsantrags erstrebte.

Der Bundesgerichtshof erachtete die Revision als begründet, hob das Berufungsurteil teilweise auf und wies den Rechtsstreits zurück an das Berufungsgericht.