Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 21.03.2012 (1 BvR 2365/11) haftet nicht zwangsläufig derjenige, der seinen Internetzugang einem Dritten zur Verfügung stellt, für dessen mißbräuchliche Nutzung.
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 22. Juli 2011 (6 U 208/10) gegen einen Beklagten auf, weil über seinen Internetzugang vom 20jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin in einer Tauschbörse 3.749 Musikdateien zum Download angeboten worden waren.
Das Oberlandesgericht hatte die Auffassung vertreten, daß der Beklagte (Anschlußinhaber und ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter) den Sohn der Lebensgefährtin darüber hätte aufklären müssen, daß die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.
Das Bundesverfassungsgericht rügte, daß das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hatte. Denn die entscheidende Rechtsfrage, „ob einen Internetanschlußinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen“, sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Die Sache sei daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Diesem obliege es zu prüfen, ob es an seiner Rechtsauffassung zu den Pflichten des Anschlußinhabers festhalten möchte; es müsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen.
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