OLG Köln (PM) Angeklagte im Fall „Mord ohne Leiche“ bleiben weiter in Untersuchungshaft

Mit Beschluß vom 2. März 2012 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln die Haftbeschwerden der drei des gemeinschaftlichen Mordes an der Filipina Lokis K. Angeklagten zurückgewiesen.

Das Landgericht Köln hatte die Angeklagten am 11. Dezember 2009 wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt. Opfer soll die Filipina Lokis K. gewesen sein, deren Leiche allerdings bisher nicht gefunden worden ist. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte ihrem Ehemann Siegfried K., seiner Schwester Irmgard K. und deren Ehemann Wilfried K. vorgeworfen, Lokis K. ermordet zu haben, um zu verhindern, daß diese nach der angedrohten Scheidung das gemeinsame Kind von Siegfried und Lokis K. in ihre Heimat mitnehmen könne. Vielmehr habe das kinderlose Ehepaar Irmgard und Wilfried K. das Kind für sich haben wollen. Das Landgericht hatte den Mord und die Täterschaft der Angeklagten als erwiesen angesehen und sich dabei auch auf abgehörte Selbstgespräche gestützt, die Siegfried K. in seinem PKW geführt haben soll. Dabei soll er gesagt haben, er habe seine Frau „totgemacht“.

Der Bundesgerichtshof hatte auf die Revision der Angeklagten das Urteil aufgehoben mit der Begründung, diese Bemerkung habe nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen. Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Die Angeklagten beantragten daraufhin, die gegen sie ergangenen Haftbefehle aufzuheben. Nachdem nun feststehe, daß das Selbstge-spräch nicht verwertet werden dürfe, bestehe kein dringender Tatverdacht mehr, argumentierten die Verteidiger. Zudem sei seit der Inhaftierung im November 2007 nun ein so langer Zeitraum verstrichen, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sei.

Beiden Argumenten mochte sich das Landgericht Köln nicht anschließen und lehnte den Antrag ab. Hiergegen legten die Angeklagten Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht schloß sich jedoch der Begründung des Landgerichts an. Auch ohne Berücksichtigung der im PKW
abgehörten Bemerkungen lägen genügend Verdachtsmomente vor, um die Aufrechterhaltung der Haftbefehle zu rechtfertigen.

Beispiele hierfür seien widersprüchliche Angaben des Ehemannes nach dem Verschwinden seiner Frau; die bereits erfolgte Ummeldung des Kindes zu einem Zeitpunkt, als Siegfried K. nach seinen Angaben noch davon ausging, seine Frau werde alsbald zurückkehren; das Anzeigeverhalten der Leichenspürhunde. Auch die lange Verfahrensdauer vermöge die Aufhebung der Haftbefehle nicht zu rechtfertigen.

Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sei eine Verhältnismäßigkeit noch gegeben. Die Verfahrensdauer sei nicht zu vermeiden gewesen, zumal die Verteidiger durch zahlreiche Beweisanträge und Befangenheitsanträge im Verfahren vor dem Landgericht hierzu beigetragen hätten. Von Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung hätten die Verteidiger keinen Gebrauch gemacht, so etwa von der Möglichkeit, während der urlaubsbedingt weitgehend verhandlungsfreien Zeit im Juli und August 2009 bereits angekündigte Beweisanträge zu formulieren und bei Gericht zu stellen. Die Dauer des anschließenden Revisionsverfahrens von etwa einem Jahr erkläre sich mit der Vielzahl der erhobenen Verfahrensrügen. Die lange Verfahrensdauer sei daher nicht den Gerichten anzulasten.

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts (2 Ws 6-8/12) ist kein Rechtsmittel gegeben. Die erneute Verhandlung vor dem Landgericht Köln wird voraussichtlich im späten Frühjahr beginnen.