Mit dem Beschluß des Bundesgerichthof vom 05.10.2011 (XII ZB 555/10) sind private Lebensversicherungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind.

Dies gelte auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt sei. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts komme lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003 – XII ZB 42/99 – FamRZ 2003, 923).

Der 1946 geborene Antragsteller (im folgenden: Ehemann) und die 1950 geborene Antragsgegnerin (im folgenden: Ehefrau) hatten am 5. September 1969 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. Oktober 2009 zugestellten Scheidungsantrag hatte das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Beide Eheleute hatten während der Ehezeit (1. September 1969 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Ehemannes belief sich auf 34,0179 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 17,0090 Entgeltpunkten. Der Ehezeitanteil der Ehefrau betrug 33,5229 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 16,7615 Entgeltpunkten.

Daneben hatte die Ehefrau während der Ehezeit verschiedene betriebliche Versorgungsanrechte bei der A. AG erworben. Die Ehezeitanteile beliefen sich auf 4.888,90 € mit einem Ausgleichswert von 2.444,45 €, auf 12.831,06 € mit einem Ausgleichswert von 6.415,53 €, auf 12.001,88 € mit einem Ausgleichswert von 6.000,94 € und auf 28.512,71 € mit einem Ausgleichswert von 14.256,36 €. Außerdem hatte die Ehefrau während der Ehezeit eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der A. AG erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 45.312,66 € mit einem Ausgleichswert von 22.656,33 € belief. Während des Beschwerdeverfahrens hatte sie am 18. August 2010 insoweit ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt.

Der Ehemann hatte während der Ehezeit neben seinen gesetzlichen Versorgungsanrechten lediglich Anrechte aus zwei privaten Kapitallebensversicherungen erworben.

Das Amtsgericht hatte von einem Ausgleich der gesetzlichen Versorgungsanrechte der Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen, weil die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering war. Hinsichtlich des weiteren Anrechts der Ehefrau bei der A. mit einem Ausgleichswert von 2.444,45 € hatte es gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen des geringen Ausgleichswerts ebenfalls von einem Ausgleich abgesehen. Die weiteren Anrechte der Ehefrau, einschließlich ihres Anrechts aus der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, hatte das Amtsgericht in Höhe der angegebenen Ausgleichswerte intern geteilt.

Auf die Beschwerde der Ehefrau hatte das Oberlandesgericht die Entscheidung teilweise geändert. Es hat die interne Teilung der privaten Rentenversicherung der Ehefrau ausgeschlossen, weil sie inzwischen ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt hatte. Im übrigen hatte es die Beschwerde, mit der die Ehefrau auch die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes begehrte, zurückgewiesen, weil es sich dabei um private Kapitalversicherungen handelte. Die gegen diese Entscheidung vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes richtete sich allein gegen den unterbliebenen Ausgleich der privaten Rentenversicherung der Ehefrau wegen der Ausübung des Kapitalwahlrechts und blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichthof wies darauf hin, daß private Lebensversicherungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur dann in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen seien, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet seien. Dies gelte auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, so lange dies noch nicht ausgeübt worden sei. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts komme nur noch ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht.

Da aber, hierauf wird vorsorglich hingewiesen, privaten Lebensversicherung im Zugewinnausgleich nur so lange berücksichtigt werden können, wie dieser noch nicht durchgeführt worden ist, sollte darauf geachtet werden, das güterrechtliche Verfahren bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich offen zu halten, so daß es möglich ist, im Falle der Ausübung des Wahlrechts noch entsprechend zu reagieren.