Das Oberlandesgericht Naumburg stellte in seinem Beschluß vom 22.09.2011 (8 UF 118/11) fest, daß es sich beim Schulgeld um einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes handele, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften würden. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern finde hier nicht statt, auch dann nicht, wenn die Eltern den Schulvertrag gemeinsam abgeschlossen hätten.

In Betracht komme hier grundsätzlich nur ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Elternteils, der das Schulgeld getragen habe. Voraussetzung für diesen Ausgleichsanspruch sei, daß sich der Ausgleichsschuldner zu der Zeit, von der an Erfüllung gefordert werde, in Verzug befände, oder daß der Ausgleichsanspruch rechtshängig gewesen sei.

Kosten des Schulhorts seien nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen) geboten sei. Kein Mehrbedarf seien diese Kosten, soweit deren Aufwendung erforderlich sei, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen hätten, würden diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich unterfallen und zwar grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes bestimmt worden sei.

In dem Verfahren hatte die Antragstellerin ihren getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung von ihr allein getragener Privatschul- und Schulhortkosten ab dem 01.01.2007 für die beiden gemeinsamen Kinder in Anspruch genommen. Beide Kinder besuchten eine private konfessionelle Grundschule und den dazugehörigen Schulhort. Die Verträge wurden von beiden Eltern abgeschlossen und die Kosten von der Antragstellerin allein getragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2009 forderte die Antragstellerin die Erstattung des hälftigen Gesamtbetrags der bislang entstandenen Kosten.