Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluß vom 28.09.2011 (4 StR 403/11) klar, daß der Strafverschärfungsgrund des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges) gegenüber dem § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (schwerer Raub unter Mitführung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges) darin liegt, daß es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt.
Dabei sei zu fordern, daß das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder – nach Vollendung des Raubes – als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt werde (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 3 StR 229/08 und vom 1. Oktober 2008 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376). Dies gelte auch für schwere Mißhandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie würden nur dann den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen seien (BGH, Urteil vom 25. März 2009 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Juli 2009 4 StR 241/09).
Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwangen die Angeklagten B. und H. unter Drohung mit einer nicht nachweisbar echten und geladenen Pistole von dem Geschädigten He. die Herausgabe seiner EC-Karte und die Nennung der PIN. Weil He. eine falsche PIN nannte, wurde die EC-Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen. Als der bei He. gebliebene Angeklagte B. dies erfuhr, schlug er dem Geschädigten mit der Pistole mit Wucht auf den Hinterkopf und trat ihm zudem mindestens einmal kräftig ins Gesicht, wobei er Arbeitsschuhe mit fester Sohle trug. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Bruch des linken Jochbeins und eine Platzwunde am Hinterkopf.
Das Landgericht – so der Bundesgerichtshof – habe also ausdrücklich festgestellt, daß der Schlag mit der Pistole und der Fußtritt erst erfolgten seien, nachdem der Angeklagte erfahren hätte, daß die genannte PIN falsch gewesen sei und der Bankautomat die Karte eingezogen hätte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen gewesen sei. Da die zuvor zur Erpressung der EC-Karte und der PIN eingesetzten Mittel die Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen würden, sei der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und tatmehrheitlich hierzu der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig.
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