In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Frage, ob die Nebenklägerin (Mutter des Getöteten) neben einer Verurteilung wegen Mordes auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verlangen könnte. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Nebenklägerin durch Beschluß vom 11.10.2011 (5 StR 396/11) als unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO könne ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt werde, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtige. Die Anschlußberechtigung der Nebenklägerin ergebe sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen könnten. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift seien vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert seien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 – 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.