Der Europäische Gerichtshof stärkte in seiner Entscheidung vom EuGH (C-134/11) 16.02.2012 die Schutzrechtt der Reisenden bei betrügerischer Insolvenz des Veranstalters.

Die Versicherung des Veranstalters muss danach auch dann Reisepreise rückerstatten oder Rückreisen sicherstellen, wenn der Veranstalter wegen Betrugs zahlungsunfähig wurde. Die Schutzfunktion des sogenannten Reisesicherungsscheins, den Veranstalter ihren Kunden bei Buchung auszuhändigen haben, gilt laut Gericht „unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit“ des Reiseveranstalters.

Den zugrundeliegenden Fall hatte das Landgericht Hamburg dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Ein geprellter Reisender hatte gegen die HanseMerkur Reiseversicherung geklagt. Sie hatte sich geweigert, dem Kläger und dessen Ehefrau den Preis für seine Pauschalreise zu erstatten, die wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters, der Rhein Reisen GmbH, nicht stattfand. Der Veranstalter hatte dem Landgericht zufolge die Einnahmen von Kunden betrügerisch zweckentfremdet und „niemals die Absicht“, die Reise tatsächlich zu veranstalten. Der Veranstalter hatte zwar mit der HanseMerkur einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen und dem Kläger deshalb Sicherungsscheine für den Fall der Insolvenz ausgehändigt. Die Versicherung verweigerte wegen des betrügerischen Bankrotts aber gleichwohl jegliche Zahlung.

Der Europäische Gerichtshof befand nun allerdings, daß die EU-Reiserichtlinie Reisende „gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit, unabhängig von deren Ursachen“ schützen würde.

Der Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters gelte auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen sei. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen, geltet unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.

Mit der Pauschalreiserichtlinie 1 solle u. a. garantiert werden, daß der Reisende für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen könne und ihm die bereits gezahlten Beträge erstattet würden. Zu diesem Zweck werde dem Reiseveranstalter die Verpflichtung auferlegt, nachzuweisen, daß in einem solchen Fall die Erstattung und die Rückreise sichergestellt seien. Entsprechend sehe das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vor, daß der Reiseveranstalter sicherzustellen habe, da den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet werde, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen würden.

Dies gelte auch dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf das betrügerisches Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen sei.

Denn die Richtlinie sollten den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit schützen, unabhängig von deren Ursachen. Demnach könne der Umstand, daß die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen sei, der Erstattung der für die Reise gezahlten Beträge und der Rückreise des Reisenden nicht entgegenstehen.