Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 18.10.2011 (5 StR 346/11), daß der Generalbundesanwalt in einem Verfahren wegen Vergewaltigung u. a. das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der in den Urteilsgründen Ziffer II.4 und II.5 abgeurteilten Fälle der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB in der Revisionsinstanz noch wirksam habe bejahen können.

Das Landgericht habe in der Hauptverhandlung vom 4. Januar 2011 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß wegen der angeklagten Fälle der gefährlichen Körperverletzung jeweils auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht komme. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hätten die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so daß eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, an die der Generalbundesanwalt gebunden wäre, nicht vorliege (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 – 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 381; Urteil vom 15. Januar 1975 – 3 StR 312/74, bei Dallinger MDR 1975, 367).