In dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.07.2011 (XII ZR 149/09) wird die von dem Bundesgerichtshof im Jahre 2010 geänderte Rechtssprechung zur Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen fortgesetzt.
So befand der Bundesgerichthof, daß Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht allein mit der Begründung verneint werden können, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besage nichts darüber, inwieweit noch eine meßbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden sei (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 184, 190).
Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine gesamtschuld der Ehegatten erbracht hätten, komme ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.
Kläger des Verfahrens waren die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehrten die Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt hatten.
Mitte der 90er Jahre beabsichtigten die Kläger, mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau, der Beklagten, ein Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Zweifamilienhaus zu bebauen und das Anwesen gemeinsam zu bewohnen. Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben ein Grundstück als Miteigentümer zu je ½; die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des Kaufpreises.
Im Jahr 2000 eröffneten die Beklagte und ihr Ehemann den Klägern, nur ein Einfamilienhaus errichten und dieses allein bewohnen zu wollen. Die Kläger verlangten ihre bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurück und stellten auch die künftige finanzielle Unterstützung des Hausbaus in Aussicht. Anfang 2001 leisteten sie weitere Zahlungen. Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen außerdem als Gesamtschuldner ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Hauses auf. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004 rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger insgesamt weitere 33.582,94 auf das Darlehenskonto ihres Sohnes und der Beklagten.
Das Haus wurde weiterhin von dem Sohn und dem Enkel der Kläger bewohnt; die Beklagte hatte die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragt. Der Ehemann hatte eine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgenommen.
Die Kläger behaupteten, außer den Überweisungen auf das Darlehenskonto weitere Leistungen in Höhe von 64.821,17 erbracht zu haben, nämlich auf den 1997 zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück 51.896,14 , im Jahr 2001 weitere 7.925,03 und im Jahr 2005 5.000 . Mit der vorliegenden Klage nahmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 98.404,11 nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Anspruch.
Das Landgericht hatte die Beklagte – unter Abweisung der Klage im übrigen – zur Zahlung von 33.582,95 nebst Zinsen verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Bundesgerichtshof in Höhe eines Betrages von 46.702,06 (93.404,11 : 2) zugelassen hatte, verfolgten sie ihr Begehren insoweit weiter.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, daß es sich bei den Leistungen der Schwiegereltern auch im Verhältnis zum Schwiegerkind um Schenkungen gehandelt habe.
Zwar seien die schwiegerelterliche Zuwendungen um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgt, würden jedoch auf Seiten der Schwiegereltern zu einer dauerhaften Vermögensminderung führen.
Trotz der Einordnung als Schenkung seien für die Rückforderung der Zuwendungen die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar.
Die Schenkung habe nach der Vorstellung der Schwiegereltern dem eigenen Sohn auf Grund dessen fortbestehender Ehe mit der Ehefrau auf Dauer zugute kommen sollen. Mit dem Scheitern der Ehe sei daher die Geschäftsgrundlage entfallen. Die weitere Nutzung der Immobilie durch den Sohn sei durch die beantragte Teilungsversteigerung fraglich.
Die Höhe des Rückforderungsanspruchs bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da der Ehemann die Immobilie seit der Fertigstellung und nach der Trennung der Parteien bewohnt habe, scheide eine vollständige Rückforderung aus. Insoweit sei die mit der Schenkung verbundene Erwartung zum Teil eingetreten. Zur weiteren Feststellung der Höhe des Rückforderungsanspruchs werde der Rechtsstreit daher zurückverwiesen.
Die nach Rechtskraft der Scheidung von den Schwiegereltern erbrachten Darlehnstilgungen seien jedoch nicht rückforderbar, da die Schwiegereltern die Zahlungen trotz der bereits gescheiterten Ehe erbracht hätten.
Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, da die Zahlungen nicht dem Willen der Ehefrau entsprochen hätten. Die Ehefrau hatte nämlich vorgetragen, mit dem Ehemann eine Vereinbarung getroffen zu haben, nach der sie sich an der Tilgung der Kreditraten nicht zu beteiligen brauche und dafür im Gegenzug auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verzichtet habe. Die Schwiegereltern hätten mit ihren Zahlungen allein ihren Sohn unterstützen wollen.
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