Der Bundesgerichthof wies in seinem Urteil vom 28.07.2010 (XII ZR 140/07) zu der Elternunterhaltsberechnung auf Nachstehendes hin:

Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln:

Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.

Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.

In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 – XII ZR 140/07 – OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf

Ergänzend:

Der Alleinstehende hat einen Selbstbehalt von 1.500,00 €.

Erzielt der auf Elternunterhalt in Anspruch genommen Ehegatte kein Einkommen und führt den Haushalt, hat er einen Anspruch auf Taschengeld. Dieser Taschengeldanspruch wird mit 5 bis 7% des Nettoeinkommens angenommen. Die Hälfte des Taschengeldanspruches kann zum Unterhalt eingesetzt werden, wenn der eigene Unterhaltsbedarf durch das Familieneinkommen sichergestellt ist.

Vermögen ist – abzgl. eines Altersvorsorgekapitals und Familienimmobilie – grds. auch zum Elternunterhalt einzusetzen. Hinsichtlich eines weiteren, zu beachtenden Schonvermögens gilt es ferner zu beachten, daß das während der Berufstätigkeit gebildete Ansparguthaben ebenfalls anrechnungsfrei sein muß. Bei abhängiger Beschäftigung wäre das 5 % des Bruttoeinkommens für die sekundäre Altersvorsorge unter Beachtung des Zinseszinses.