Das Landgericht Köln urteilte am 16.03.2012 (32 O 317/11), daß im Falle einer Änderung der Teilnahmebedingungen zum Lufthansa Bonusprogramm „Miles & More“ eine Ankündigung mit einer Verlaufzeit von nur einem Monat unzulässig sei. Für alle bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen müßten daher die alten Tarifbestimmungen gelten. Zwar sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Teilnahmebedingungen zu ändern, auch halte die AGB der Inhaltskontrolle statt, aber die Änderung der Prämienreife sei nicht notwendig gewesen und benachteilige den Kläger wider Treu und Glauben, allerdings nur soweit die Änderung des Prämienkataloges die Meilen betreffen würde, die dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Änderung gutgeschrieben gewesen seien. Hinsichtlich der Meilen, die ab dem 03.01.2011 gesammelt worden seien, habe es der Beklagten freigestanden, die Prämienreife abzuändern, da es sich um eine freiwillige Einräumung eines Vorteils handele.

Hinsichtlich der bereits gutgeschriebenen Meilen sei mithin ein gewisser Vertrauenstatbestand begründet worden, welcher nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht mit einer Vorankündigung von lediglich einem Monat zunichte gemacht werden dürfe. Es könne dabei dahin stehen, ob der Kläger den Newsletter, in welchem angeblich Anfang Dezember die Änderung des Prämienkataloges angekündigt worden sein soll, erhalten habe. Denn nach seinem eigenen Vortrag habe er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Kenntnis von der anstehenden Änderung erlangt.

Zum Hintergrund der Entscheidung ist auszuführen, daß die Lufthansa Ende des Jahres 2010 auf ihrer Homepage und durch Online-Newsletter eine Änderung zum Januar 2011 angekündigt hatte, wonach für Langstreckenflüge in der Business Class durchschnittlich 15 bis 20% mehr Bonusmeilen zu entrichten sein sollten. Hiergegen wandte sich der Kläger, ein Vielflieger,  der 887.000 Meilen in dem Prämienprogramm gesammelt hatte. Der Kläger war sogar der Ansicht, daß seine Meilen zwischen 30 und 40 % an Wert verloren hatten.