In seinem Beschluß vom 28.09.2011 befaßte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen nach streitloser Hauptverhandlung ( XII ZB 2/11 ) und befand, daß isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen würden, mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar seien.
Würden die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung schleßen, sei die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) bei der gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung neben den weiteren, in § 243 Satz 2 FamFG als Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen.
In dem Verfahren stritten die Beteiligten darüber, in welcher Höhe sie die Verfahrenskosten nach Abschluß eines Unterhaltsvergleichs jeweils zu tragen hätten.
Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller hatte von seinem Vater, dem Antragsgegner, Kindesunterhalt für die Zeit ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 549 sowie rückständigen Unterhalt begehrt. Vor dem Familiengericht hatten sich die Beteiligten dahin verglichen, daß der Antragsgegner dem Antragsteller ab Juni 2010 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 497 sowie rückständigen Unterhalt zu leisten habe. Der Vergleich enthielt weder eine Erledigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreits noch eine Vereinbarung zur Kostentragung.
Das Amtsgericht hatte dem Antragsgegner 4/5 und dem Antragsteller 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Dabei hatte es seinen Beschluß im wesentlichen auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten gestützt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hatte das Oberlandesgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluß nunmehr fest, daß isolierte Kostenentscheidungen, die in Ehe-und Familienstreitsachen erfolgetn, mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO unter Einhaltung der ZweiWochenfrist anfechtbar seien. Im Rahmen der Begründetheit seien zunächst die Regelungen des § 243 Nr. 1 4 FamFG bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Da diese Regelung jedoch nicht abschließend sei, seien ergänzend auch die Vorschriften der ZPO zu berücksichtigen; für den Fall eines Vergleichs auch die Vorschrift des § 98 ZPO (Kostenaufhebung). Bei der Anwendung der Vorschrift des § 98 ZPO sei jedoch auch das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen, was durch das Oberlandesgericht nicht hinreichend erfolgt sei.
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