Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 23.11.2011 (XII ZR 47/10) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der die Begrenzungsmöglichkeiten des § 1578 b BGB auch auf sog. „Altvergleiche“ Anwendung finden.

In dem Verfahren stritten die Parteien um die Abänderung eines Vergleichs aus dem Jahr 2003 über nachehelichen Unterhalt.

Der 1939 geborene Kläger begehrte mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der 1932 geborenen Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau.

Die Parteien hatten 1978 die Ehe geschlossen und lebten seit 1983 voneinander getrennt. Seit 1987war die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe rechtskräftig. Die Beklagte war von 1955 bis 1977 in erster Ehe verheiratet; diese Ehe wurde wegen Verschuldens des Ehemanns im Jahr 1977 geschieden. Unterhaltsansprüche gegen ihren ersten Ehemann machte die Beklagte nicht geltend.

Mit Vergleich, den die Parteien im Scheidungstermin 1987 schlossen, verpflichtete sich der Kläger zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die Beklagte von 1.010 DM. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens schlossen die Parteien 1990 einen zweiten Vergleich, in dem der Unterhalt auf monatlich 1.250 DM heraufgesetzt wurde. Ihren letzten Vergleich schlossen die Parteien am 2. April 2003 in einem von der Beklagten im Jahr 1996 eingeleiteten Abänderungsverfahren. In jenem Verfahren, in dem der Kläger widerklagend die Befristung des titulierten Unterhaltsanspruchs begehrte, vereinbarten die Parteien für die Zeit ab Januar 2005 einen monatlichen Unterhalt von 700 € auf der Basis der beiderseitigen Renteneinkünfte der Parteien sowie des Wohnvorteils des Klägers.

Auf die im August 2009 rechtshängig gewordene Abänderungsklage hatte das Amtsgericht den Unterhalt für die Zeit ab Juni 2010 auf 500 € herabgesetzt und bis zum 30. Juni 2011 befristet. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger efolgreich mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Der Bundesgerichtshof befand, daß ein Prozeßvergleich nach den Voraussetzungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB unter Berücksichtigung von § 1578 b BGB anzupassen sei, weil dessen Inkrafttreten die Vertragsgrundlagen schwerwiegend verändert habe und die Ehegatten den Vergleich jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stelle der durch die Eheschließung verursachte Wegfall eines aus der früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs keinen ehebedingten Nachteil dar.

Bei der Billigkeitsabwägung des § 1578b BGB sei vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Rollenverteilung in der Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Hierzu gehöre aber nicht der Verlust eines Unterhaltsanspruchs, der durch den Akt der Eheschließung und die damit vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge weggefallen sei.

Auch stehe einer Befristung des Unterhaltsanspruchs der Grundsatz der nachehelichen Solidarität nicht entgegen.

Die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben und habe bis zur Scheidung lediglich 9 Jahre gedauert, wovon die Parteien nur 5 Jahre zusammengelebt hätten. Es sei insbesondere zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß dieser bereits über einen Zeitraum von 20 Jahren in nicht unerheblicher Höhe Unterhalt geleistet gehabt hätte. Ferner sei auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien aufgrund der lange zurückliegenden Scheidung zu berücksichtigen. Auch die von der Beklagten vorgetragenen Umstände Krankheit und Alter rechtfertigten keine lebenslange Lebensstandardgarantie.

Der Bundesgerichtshof hielt daher eine stufenweise Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs für angemessen.