Der Bundesgerichtshof entschied per Beschluß am 01.06.2011 (XII ZB 186/08), daß wenn der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der Ehezeit abgeschlossen worden sei, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit aufgenommen werde, grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung entstandensei.

Die Ehe der Parteien wurde geschieden. Die vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Versorgungsausgleichskasse wurden durch Splitting ausgeglichen. Nachdem beide Ehegatten inzwischen eine Altersrente bezogen, verlangte die Ehefrau weiteren Versorgungsausgleich. Der Ehemann hatte einen Anstellungsvertrag, der eine Versorgungszusage enthielt, noch vor dem Ehezeitende geschlossen. Aus dieser Versorgungszusage bezog der Ehemann eine monatliche Rente, an der die Ehefrau teilzuhaben verlangte. Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Durchführung des  schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hatte das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet, an sie eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hatte der Rechtsbeschwerde des Ehemannes stattgegeben.

Der Bundesgerichthof führte aus, daß die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Teilhabe an der erworbenen Versorgung ihres geschiedenen Mannes habe. Die Versorgungszusage sei als eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer Direktzusage aufzufassen. Um eine Gesamtversorgung handele es sich nicht, da es sich um eine isolierte Versorgungszusage handele, die keine anderen Altersversorgungen des Ehemanns einbeziehe. Dauere bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit an, so sei der Teil der Versorgung zugrundezulegen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspreche. Die der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeiten seien mit einzubeziehen. Abzustellen sei somit grundsätzlich auf die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung.