Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.01.2012 (XII ZR 15/10) ist es nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.
In dem Verfahren ging es darum, daß eine 53jährige alleinstehende Frau schwer erkrankt war. Infolge ihrer Behinderung erhielt sie von dem Sozialamt Eingliederungshilfe. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe verlangte nun von dem 76jährigen Vater einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 27,00 von der bezogenen Rente in Höhe von 1.408,00 .
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die eingelegte Revision des Sozialträgers wegen nicht gegebener Leistungsfähigkeit des Vaters zurück. Da der Vater einen erhöhrten Medikamentenbedarf habe, sei ihm auch von der monatlichen Rente in Höhe von 1.408,00 nichts abzuziehen.
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