Der Bundesgerichts hob am 08.03.2012 das Berufungsurteil (I ZR 202/10; PM)des Oberlandesgerichts München im Streit mit dem Warenhausunternehmen Karstadt im Streit wwegen der Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, auf, und wies die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik „Das Unternehmen“ die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat betont, daß es für die Frage der Irreführung nicht ausreiche, wenn sich – wie vom Oberlandesgericht München festgestellt – nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt mache. Eine Irreführung sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittele, würden die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe sehen, daß Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt habe, sei diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich seien. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, daß das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansehe. Dazu hätte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit war deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen.

Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport

LG München I – Urteil vom 17. Januar 2008 – 4 HK O 18422/07

OLG München – Urteil vom 24. Juli 2008 – 29 U 2293/08