Mit dem Beschluß des Bundesgerichtshof vom 13.12.2007 (IX ZB 112/05) sind die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlaßten Reisekosten einer Partei grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelte.
Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung finde und der Partei dort auch im Anwaltsprozeß auf Antrag das Wort zu erteilen sei (§ 137 Abs. 4 ZPO), seien der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichten. Die persönliche Anwesenheit der Partei sei vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozeßleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirkliche (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozeßökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspreche es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Erwägungen seien auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließe (§ 370 ZPO), verursachten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinne. Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend sei, könnten nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt werden.
Diese heute allgemein anerkannten Grundsätze würden indes nicht bedeuten, daß ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozeßgerichts erstattungsfähig seien. Vielmehr komme eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar sei, daß eine gütliche Einigung ausscheide oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen könne. Ausgehend von diesen Grundsätzen seien in dem vorliegenden Verfahren die Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin, der an dem Beweisaufnahmetermin aktiv mitgewirkt habe, erstattungsfähig.
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