Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Beschluß vom 07.09.2011 (XII ZB 546/10), daß der bei einer externen Teilung im Versorgungsausgleich nach § 14 IV VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen sei.
Mit seiner Entscheidung entschied der Bundesgerichtshof diese in der Rechtsprechung unterschiedlich diskutierte Frage.
Es gilt hier zu beachten, daß oft ein nicht unerheblicher Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der tatsächlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs liegt, insbesondere auch dann, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt wurde.
Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Rentenanrecht nimmt grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssytem vorhandenen Entwicklung teil. Eine Verzinsung des Kapitalbetrages bis zur Übertragung wird durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshof darf die Wertentwicklung des zu übertragenden Anteils wegen des Halbteilungsgrundsatzes weder dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, noch dem Versorgungsträger zufallen. Es hat vielmehr eine Verzinsung zugunsten des Ausgleichsberechtigten während dieser Zeit zu erfolgen.
Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des Kapitalbetrages vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließe eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung sei eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages hingegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden.
Zwar deute der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, daß vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu zahlen sei (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Denn der Begriff des Ausgleichswertes werde sowohl in § 14 Abs. 1 VersAusglG für die Entscheidung zur Begründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 VersAusglG zur Zahlung des Kapitalbetrages zwischen den Versorgungsträgern verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung verkenne allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der externen Teilung.
Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasse, könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen sei (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, müsse der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führe, daß der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teilhabe. Dies sei aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhalte.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werde der Ehezeitbezug unabhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. Erfolge die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sähe § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI vor, daß der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt werde. Der Ausgleichsberechtigte erhalte in der gesetzlichen Rentenversicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfaktoren bei Ehezeitende aus dem Kapitalbetrag des Ausgleichswertes errechnen würden. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickelten sich ab diesem Stichtag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts.
Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezeitende begründete Ausgleichswert ausdrücke. Müßte der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen Ausgleichswert ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken.
Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben werde, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt worden sei, stelle die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auf den Eingang des Antrags bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fällen erhalte der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen könnten. Gleiches sei der Fall, wenn im Wege der externen Teilung – wie hier – ein Anrecht im Sinne des Betriebs-rentengesetzes auszugleichen sei und dieses mangels Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet werde. Bei diesem Versorgungsträger könne – wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen – nur ein Anrecht für den Berechtigten begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG) finanziert werden könne Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung könne nur auf die Weise aufgefangen werden, daß die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt werde, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden könne.
Demgegenüber stehe dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 VersAusglG verbleibenden Hälfte zu. Das schließe die Wertentwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit könne aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Es liege folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sei eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar seien, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen habe. In solchen Fällen sei die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht, zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluß des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen anwendbar sei. In solchen Fällen stehe einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen.
Soweit die Gegenauffassung darauf abstelle, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) ausschließe oder abweichende Vereinbarungen ermögliche (§ 6 VersAusglG), überzeuge dies nicht.
Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten, was es verbiete, diese mögliche Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen Teilung zu übertragen. Hinzu komme, daß sich die Verzinsung des Ausgleichsbetrages ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken müsse. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergehe, könne sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gelte besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 für längere Zeit ausgesetzt gewesen sei.
Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG könne der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewachsene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert.
Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordere somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon ausgeführt, werde dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer Zeitraum liege und der auf das Ende der Ehezeit berechnete Ausgleichswert nicht durch Rentenzahlungen verbraucht sei. Werde ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, könne dem zwar entgegengehalten werden, daß die Entwicklung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmache. Dies stehe einer generellen Verzinsung des Ausgleichswertes zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen.
Das von der Gegenmeinung angeführte Ziel der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform spreche sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfalte nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger könne ab diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken
Zutreffend habe das Oberlandesgericht die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der Ausgleichswert sei im vorliegenden Fall als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Ein Barwert gebe grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag habe. Es seien also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen. Für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen. Die Wahl des Rechnungszinses habe der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollten. Daß der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet habe und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt sei, was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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