Ein mit einer Ägypterin verheirater Deutscher, der in Ägypten heiratete und die Heirat später in Deutschland anerkennen ließ, will sich nun in Deutschland scheiden lassen. Geht das oder muß er eine ägyptische Scheidungserklärung vorlegen und deren Anerkennung beantragen?

Grundstätzlich ist darauf hinzuweisen, daß nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die deutschen Familiengerichte für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war. Bei vorliegendem gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Deutschland sind die deutschen Familiengerichte ferner gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG für die Scheidung zuständig. Folglich wird man sagen müssen, der Deutsche kann sich in Deutschland scheiden lassen. Muß er das aber auch?

Bedingung für eine Rechtswirksamkeit einer ägyptischen Scheidungserklärung in Deutschland wäre, daß die Voraussetzungen für ein notwendige Anerkennung vorliegen würden. Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung hingegen ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Daher wird man wohl sagen müssen, daß eine ägyptische Scheidungserklärung aufgrund der entgegenstehenden Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht die Voraussetzung erfüllen dürfte, welche für eine Anerkennung notwendig wäre. Dem folgend,wäre ein Antrag auf Anerkennung der ägyptischen Scheidungsurkunde durch die zuständige Landesjustizverwaltung wohl abzulehnen.

Hierzu auch eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 30.03.2011 (XII 300/10). In diesem Verfahren bestand kein Anerkennungshindernis, da die Gerichte des anderen Staates (hier: der Republik Albanien) unter Anwendung des Spiegelbildprinzips nach deutschem Recht zuständig gewesen seien, da die Beteiligten den gewöhnlichen Aufenthalt in Tirana gehabt hätten (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Die Antragsgegnerin sei auch ordnungsgemäß i.S.v. § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt worden. Aus dem Urteil ergebe sich, daß beide Parteien in einer Vorverhandlung angehört worden seien und die Antragsgegnerin an der Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Die Annahme anschließender Ladungen habe die Antragsgegnerin verweigert. Schließlich liege kein Hindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das albanische Urteil nach einer Anerkennung in Deutschland nicht auch in Italien anerkannt werden könne.