Die mit der Nutzung von Altglascontainern verbundenen Geräusche sind von Nachbarn auch dann hinzunehmen, wenn die Container in einem Wohngebiet stehen und sich nicht durchweg verhindern läßt, daß die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit einem durch Urteil vom 15. Dezember 2011 (6 K 2346/09; PM).

Die Kläger waren Einwohner der Gemeinde Roetgen und wehrten sich seit Jahren gegen einen 7 m von ihrem Grundstück und 16 m von ihrem Wohngebäude entfernten Containerstandort. Mit ihrer im Dezember 2009 erhobenen Klage schlugen sie einen abseits der Wohnbebauung liegenden Alternativstandort für die Container auf einem Parkplatz vor.

Das Gericht stellte fest, daß die Kläger angesichts der Entfernung ihres Wohnhauses von den Containern die Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen hätten. Dies gelte sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von Pkw sowie die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer. Auch die Lärmbeeinträchtigung durch Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten sei im Regelfall hinzunehmen, es sei denn, der Standort der Container lade zum Mißbrauch ein. Vor diesem Hintergrund sei schließlich der Alternativvorschlag der Kläger abzulehnen. Die Gemeinde habe bei der Standortentscheidung berücksichtigen dürfen, daß ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort keiner sozialen Kontrolle unterliege und zur illegalen Müllablagerung einlade. Dies sei bei Altglascontainern, die in einem Wohngebiet stünden, nicht der Fall.