Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluß vom 16. Januar 2012 (6 V 4218/11 E;NL 2/2012) im Wege einer Aussetzung der Vollziehung die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassen.
Die Antragsteller, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, beantragten beim Finanzamt einen Wechsel von ihrer bisherigen Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigere Steuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass diese Kombination nach § 38b EStG ausschließlich für Verheiratete zulässig sei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und machten die Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm geltend.
Das Gericht gab dem Antrag statt. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass § 38b EStG wegen der Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Steuerpflichtigen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Nach der zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungserichts vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400) sei bei einer mit der sexuellen Orientierung zusammenhängenden Differenzierung eine strenge Gleichheitsprüfung vorzunehmen. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertige eine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften nicht. Der Versorgungscharakter beider Lebensformen erfordere vielmehr eine Gleichbehandlung. Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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