In dem Rechtsbeschwerdeverfahren befand der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 07.07.2011 (I ZB 68/10), daß wenn das Gericht auf das Vorbringen einer Partei zu einer entscheidungserheblichen Frage eingehe, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt sei, wenn es das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nehme und in Erwägung ziehe und nur die von der Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teile.

Art. 103 Abs. 1 GG garantiere den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nehme und in Erwägung ziehe (BVerfGE 86, 133, 145 f.).