Der Bundesfinanzhof konkretisierte in seinen Urteilen vom 16.11.11 (VI R 19/11; VI R 46/10; PM) unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden könne. Grundsätzlich könne die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gelte aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sei und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt werde (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes).

In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.

Der Bundesfinanzhof entschied nun, daß eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich sei. Vielmehr seien alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung könne auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten sei (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 stellte der Bundesfinanzhof zudem klar, daß nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht komme. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung könne der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.