Mit dem Urteil des Landgericht Hamburg vom 24.11.2011 (327 O 196/11, PM) muß, wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal eBay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen.

Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, daß beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muß. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. € pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muß, wenn Waren über die Internethandelsplattform ebay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel.

Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, daß der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, daß der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Erforderlich sei vielmehr, daß der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.