Das Amtsgericht Hamburg befand den Angeklagten in seinem Urteil vom 05.12.2011 (Amtsgericht Hamburg), den sog. „Becherwerfer“ im Fußball-Bundesligaspiel zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Schalke 04 einer gefährlichen Körperverletzung schuldig. Das Amtsgericht Hamburg verwarnte den Angeklagten (44) unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 80,00 €. Dem Angeklagten wurde zudem die Auflage erteilt, an den durch den Becherwurf verletzen Linienrichter ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € und weitere 1.500,00 € an die Sepp-Herberger-Stiftung zu zahlen.

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt gewissermaßen eine Geldstrafe auf Bewährung dar. Wird der Verurteilte während der Bewährungszeit von zwei Jahren erneut straffällig oder verstößt er nachhaltig gegen die Zahlungsauflagen, muß er die Geldstrafe bezahlen. Ansonsten stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, daß der Angeklagte am 1. April 2011 gegen Ende des Fußball-Bundesligaspiels FC St. Pauli gegen FC Schalke 04 leicht alkoholisiert mit einem jedenfalls zum Teil gefüllten Plastikbecher nach dem Linienrichter geworfen hat. Der von dem Becher im Nacken getroffene Linienrichter ging benommen zu Boden und litt in der Folgezeit unter erheblichen Kopf- und Nackenschmerzen.

Das Gericht hat den Angeklagten nicht nur der einfachen, sondern einer gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden, da mit dem gefüllten Bierbecher ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuchs für die Körperverletzung eingesetzt worden sei.

Daß gegen den Angeklagten nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ergangen ist, beruht allein auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. So führte der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, mit dem Angeklagten habe kein gewaltbereiter Hooligan, sondern ein bislang unbescholtener Familienvater vor Gericht gestanden. Es sei eine feige Tat gewesen, den Linienrichter mit dem Becherwurf von hinten anzugreifen. Dennoch müsse berücksichtigt werden, daß es sich um ein kurzfristiges situatives Versagen im alkoholisierten Zustand gehandelt habe. Das Gericht habe bei der Suche nach der angemessenen Sanktion insbesondere auch die dem Angeklagten drohenden zivilrechtlichen Folgen seiner Tat berücksichtigt. So habe der FC St. Pauli eine Schadensersatzforderung in einer Größenordnung von 400.000,00 € gegen den Angeklagten angekündigt. Es liegen damit besondere Umstände vor, die es rechtfertigen von der Vollstreckung der Geldstrafe zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen. Das Gericht geht davon aus, daß keine Vollstreckung notwendig ist, um den Angeklagten davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden.