Der Bundesgerichtshof entschied am 01.02.2012 (VIII ZR 156/11; PM) zur Frage, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflußprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspreche.

Die Klägerin verlangte von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflußprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien stritten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspreche. Das Berufungsgericht hatte dies verneint und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV um 15 % zu kürzen.

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, daß eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflußprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspreche. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung sei zu entnehmen, daß nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem werde eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Der Senat entschied weiter, daß ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden könne. Denn diese Vorschrift betreffe nur den Fall, daß über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werde. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ginge es im Streitfall nicht.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.