In dem Beschluß vom 08.06.2011 (9 UF 388/11) befaßte sich das Oberlandesgericht Nürnberg mit den Kriterien für das Eltern-Kind-Verhältnis bei einer Volljährigenadoption.

In der Entscheidung ging es um die Adoption einer volljährigen verheirateten polnischen Staatsangehörigen, die seit 1995 ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte. Die Annehmenden waren kinderlos, verheiratet und deutsche Staatsangehörige.

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Adoption sei das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Im Rahmen der Volljährigenadoption seien die an ein Eltern-Kind-Verhältnis zu stellenden Anforderungen andere als die bei der Minderjährigenadoption.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Nürnberg sei dabei das wesentliche Kriterium eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand, den sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise gegenseitig leisten. Erforderlich seien Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen sowie eine besondere innere Verbundenheit.

Die verheiratete Volljährige und ihr Ehemann würden die Annehmenden seit Jahren durch Mitarbeit im Haus und Garten unterstützen und seien zu ihrer weiteren Unterstützung im Alter bereit. Die annehmenden Eheleute würden der Anzunehmenden bei der Betreuung der Tochter M. helfen und Mutter und Kind in materieller und immaterieller Hinsicht fördern.

Die gegenseitige Beziehung sei auf Dauer angelegt. Die Beteiligten würden die Feiertage und Geburtstage gemeinsam begehen und hätten wiederholt Urlaube miteinander verbracht. Es sei deshalb nicht zweifelhaft, daß seit Jahren eine familienähnliche Beziehung im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden bestehe.

Das familienbezogene Motiv ist das Hauptmotiv der Annahme. Die Beteiligten wollten dem Eltern-Kind-Verhältnis durch die Adoption einen entsprechenden rechtlichen Rahmen geben. Steuerliche und sonstige wirtschaftliche Erwägungen stünden nach der bei der Anhörung gewonnenen Überzeugung des Senats nicht im Vordergrund.

Daß auch dahin gehende Motive bestehen würden, schade nicht, weil es sich nach dem Ergebnis der Anhörung im Beschwerdeverfahren um Nebenmotive handele. Auch wenn die Eheleute M. sich testamentarisch gegenseitig als Erben und die Anzunehmende als Schlußerbin einsetzen würden, stehe die Erlangung erbschaftssteuerlicher Begünstigungen, die mit dem Eltern-Kind-Verhältnis im Erbfall verbunden seien, nicht im Vordergrund. Dahin gehende Erwägungen der Eheleute, die sie zur Niederschrift vom 20.1.2010 erklärt hätten, stünden der Annahme eines gewachsenen Eltern-Kind-Verhältnisses als Hauptgrund der Annahme bei Würdigung der engen persönlichen Verbindungen, wie sie bei der Anhörung im Beschwerdeverfahren deutlich geworden seien, nicht entgegen.