In der Entscheidung des Oberlandesgericht Celle (Beschl. v. 06.10.2011 – 10 WF 300/11) ging es um den Unterhaltsanspruch während des freiwilligen sozialen Jahres.

Der volljährige Antragsteller nahm seinen Vater auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Er absolvierte nach seinem Realschulabschluß ein freiwilliges soziales Jahr, mit dem Ziel anschließend ein Gymnasium zu besuchen und das Fachabitur zu erwerben.

Das Amtsgericht lehnte die beantragte Verfahrenskostenhilfe (teilweise) ab, mit der Begründung, während der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres bestehe nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handele.

Das Oberlandesgericht Celle schloß sich dieser, zum großen Teil in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, nicht an und bewilligte dem Antragsteller auch insofern Verfahrenskostenhilfe.

Nach der Auffassung des Oberlandesgericht Celle komme es entscheidend darauf an, ob die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen sei und ob die Finanzierung (auch) dieses Abschnitts und der damit unter Umständen verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zuzumuten sei. Dabei spräche für die Anerkennung des Freiwilligen Sozialen Jahres als angemessener Ausbildungsschritt vor allem, daß es geeignet sei, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluß ihrer Ausbildung zu verbessern.

Hinzu komme, daß die pädagogisch begleitete praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung auch geeignet sei, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eignen. Das freiwillige soziale Jahr stelle sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Es sei allgemein anerkannt, daß ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliere (vgl. BGH im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr ausdrücklich BGH Beschluß vom 29. Juni 2011 XII ZR 127/09 ).

Danach komme ein Anspruch des Antragstellers auch für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich in Betracht. Eine Inanspruchnahme des Antragsgegners sei auch nicht mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Situation unbillig, zumal der Bedarf des Antragstellers teilweise durch die Fortzahlung des Kindergeldes (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG) sowie die im Pflegedienstvertrag vorgesehenen Leistungen (Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge) gedeckt werde und der Antragsteller noch im Haushalt seiner Mutter lebe, so daß sich sein Bedarf noch nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle bemesse.

Der Bedarf des Antragstellers richte sich – was das Amtsgericht übersehen habe – ab Mai 2011 nur noch nach den Einkünften des Antragsgegners, weil die Mutter des Antragstellers ab Beginn ihres Ruhestandes nicht mehr leistungsfähig sei.