Der Bundegerichtshof entschied in seiner Entscheidung vom 12.10.2011 über den Beschwerdewert bei Auskunftserteilungspflicht im Güterrecht (XII ZB 127/11), wobei darauf hinzuweisen ist, daß es in dem hiesigen Verfahren um den Wert einer Beschwerde des Auskunftsgläubigers ging, dessen Auskunftsanspruch erstinstanzlich zurückgewiesen worden war. Davon zu unterscheiden ist hingegen der Fall, in dem der Auskunftsschuldner gegen einen erstinstanzlichen Beschluß, der ihn zur Auskunft verpflichtet, Beschwerde einlegt. In letzteren Fällen richtet sich der Beschwerdewert nach dem erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung einer sorgfältig erstellten Auskunft. I.d. R wird der Beschwerdewert von 600,00 in diesen Fällen nicht erreicht.
Hier aber hatte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller Auskunft im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens begehrt. Das Amtsgericht hatte den Auskunftanspruch zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde als unzulässig verworfen und sich dabei darauf berufen, der Beschwerdewert in Höhe von 600,00 sei nicht erreicht.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Der Bundesgerichtshof führte aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse des in erster Instanz unterlegenen Anspruchsstellers richte. Dabei sei das wirtschaftliche Interesse gem. § 3 ZPO zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern solle, betrage der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Der Leistungsanspruch bilde somit die Schätzungsgrundlage für den Beschwerdewert. Dabei sei der Wert des Leistungsanspruchs aufgrund der vorgetragenen Vorstellungen des Anspruchsstellers zu ermitteln.
Es ist mit der Rechtsprechung bei der Festsetzung des Beschwerdewerts im Rechtsmittelverfahren danach zu unterscheiden, ob der Auskunftsschuldner oder der Auskunftsgläubiger durch die Entscheidung beschwert ist.
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