Das Bundesarbeitsgericht befand in seiner Entscheidung vom 10.11.2011 (8 AZR 277/10; PM), daß nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf setze.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtete die beklagte Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter über einen zum 1. Dezember 2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die klagende Arbeitnehmerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung. Am 13. Mai 2009 schloß sie einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 enden und die klagende Arbeitnehmerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2009 widersprach die klagende Arbeitnehmerin gegenüber der beklagten Arbeitgeberin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch wies die beklagte Arbeitgeberin als verspätet zurück.Die klagende Arbeitnehmerin hielt ihren Widerspruch für rechtzeitig. Sie sei über den Betriebsübergang durch die beklagte Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe deshalb fort.

Das Landesarbeitsgericht hatte ihre diesbezügliche Feststellungsklage abgewiesen, weil die klagende Arbeitnehmerin ihr Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrages mit der T-GmbH verwirkt habe. Ob die Unterrichtung der klagenden Arbeitnehmerin über den Betriebsübergang den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genüge und die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang gesetzt habe, könne daher dahinstehen.

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Revision der Klägerin zurück und erachtete den Widerspruch der klagenden Arbeitnehmerin vom 18. Mai 2009 als verspätet. Das Unterrichtungsschreiben der beklagten Arbeitgeberin vom 25. Oktober 2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Klägerin zu laufen begonnen habe. Darauf, ob das Widerspruchsrecht auch verwirkt gewesen wäre, käme es deshalb nicht an.