Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht Oberhausen über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für 12 gestohlene hochwertige Mobiltelefone Schadenersatz in Höhe von 6.040,- zu leisten.
Der Kläger, der ausgebildeter Einzelhandelskaufmann war, war in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 28.05.2011 als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von 1.200,- brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt gewesen. Zusätzlich erhielt er noch Provisionen. Diese beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf einen Betrag in Höhe von 236,30 . Der Beklagte betrieb in einem Einkaufszentrum im Bezirk des Arbeitsgerichts Oberhausen einen Handy-Shop.
Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Diese mache nach den Angaben des Beklagten einen Wert in Höhe von 6.040,- aus. Der klagende Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch.
Der beklagte Arbeitgeber zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.
Das Arbeitsgericht Oberhausen entsprach den Zahlungsanträgen des klagenden Arbeitnehmers und wies die Widerklage ab.
Der beklagte Arbeitgeber habe nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen dürfen. Einen Schadenersatzanspruch bestehe nicht, weil dem klagenden Arbeitnehmer nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern bestehe für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.
Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 24.11.2011 (2 Ca 1013/11; PM 76/11 vom 29.11.2011)
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