Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 4. Mail 2011 (VIII ZR 171/10; PM), daß eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen könne, wenn er, ohne zuvor zu bezahlen, das Tankstellengelände verlassen habe.

Der Beklagte hatte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 € getankt. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, daß der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 137,00 € an. Zudem begehrte die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25,00 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 €.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshofs entschied, daß der Klägerin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen würden. Der Senat stellte in der Entscheidung klar, daß beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustandekomme.

Der Bundesgerichtshof entschied zudem, daß sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden habe. Einer Mahnung habe es hier für den Verzugseintritt nicht bedurft, denn es sei dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, daß er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muüsse. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen habe, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt seien. Als Folge des Verzuges könne die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu würden im zu entscheidenden Fall auch die Kosten des Detektivbüros gehören, da eine mehrstündige Videoauswertung hätte vorgenommen werden müssen, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal habe bewerkstelligen können. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten sei nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten würden, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies sei nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müßten, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.