In dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf
Die streitgegenständliche Treppenanlage befand sich auf dem städtischen Fußweg zum N Fußweg in Düsseldorf Unterrath. Sie bestand aus zwei Treppen, die durch ein Podest baulich voneinander getrennt waren.
Die Klägerin behauptet, am 01.06.2008 kurz nach Mitternacht von der I Straße aus die streitgegenständliche Treppe begangen zu haben. Hierbei habe sie sich am Geländer festgehalten. Die den Weg umgebenden Bäume seien so dicht bewachsen gewesen, daß sie die im Bereich der Treppenanlage befindlichen Laternen abgeschirmt hätten und nahezu kein Licht durchgelassen hätten. Um die Treppe trotz der dadurch vorhandenen schlechten Licht- und Sichtverhältnisse sicher passieren zu können, habe sie versucht, mittels Handy den Weg auszuleuchten. Sie habe dennoch in der Dunkelheit das Ende der Treppe nicht erkennen können und deshalb die letzte Stufe der ersten Treppe verfehlt. Hierdurch bedingt habe sie die letzte Stufe verfehlt, sei daneben getreten und mit dem Fuß weggeknickt.
Infolge des Sturzes habe sie sich eine schmerzhafte Distorsion des Oberschenkelsprunggelenkes zugezogen, welche über einen längeren Zeitraum habe behandelt werden müssen.
Die Klägerin war der Auffassung, die beklagte Stadt schulde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Zahlung von Schmerzensgeld, den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, den Ersatz von Zuzahlungen zu Krankheitskosten sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung.
Das Landgericht Düsseldorf befand hingegen, daß die Klägerin gegen die beklagte Stadt keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG, 9a LStrWG NW) habe.
Da die streitgegenständliche Treppe zu einem städtischen Fußweg gehört habe, der unstreitig in der Unterhaltungslast der beklagten Stadt stehe, trage diese zwar die Verkehrssicherungspflicht für die Treppenanlage. Sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt.
Als Verkehrssicherungspflichtige habe die beklagte Stadt dafür Sorge zu tragen, daß sich die Verkehrswege in ihrem Bereich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zugang befänden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulasse. Allerdings bedeute das nicht, daß Wege und Straßen schlechthin gefahrlos sein müßten. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Verkehrsfläche und ihrer Benutzung könne mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreicht, deswegen vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Grundsätzlich müsse der Straßen- und Wegebenutzer sich den gebotenen Straßen- und Wegeverhältnissen anpassen und Verkehrsflächen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten würden. Den Verkehrssicherungspflichtigen treffe aber die allgemeine Pflicht, den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße/Wege sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen, auf die er sich trotz gebotener Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermöge, zu sichern oder zumindest zu warnen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht werde dabei maßgebend von der Art und Häufigkeit des Verkehrsweges und seiner Bedeutung bestimmt.
Die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausgestaltung von Treppen müsse sich vor allen Dingen darauf erstrecken, Unfällen vorzubeugen, die sich durch Stürze ereignen würden. Die Gefahr eines Sturzes bestehe jedoch auch bei Treppen in einwandfreiem Zustand. Durch einen Sturz bedroht seien vor allem diejenigen Personen, die eine Treppe hinabsteigen würden (vgl. BGH Urteil vom 12.11.82, III ZR 159/81). So sei es hier gewesen.
Daß Grund für den Sturz eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Stadt gewesen sei, habe indes nicht festgestellt werden können.
Die bei Dunkelheit durchgeführte Augenscheinseinnahme durch das Gericht habe ergeben, daß die streitgegenständliche Treppenanlage durch die dort befindlichen Straßenlaternen ausreichend beleuchtet werde und die Treppenstufen für den Fußgänger auch bei Dunkelheit hinreichend erkennbar seien. Die erste Treppe, auf der sich nach den Ausführungen der Klägerin der Unfall ereignet habe, liege im Lichtschein der an der I Straße am Treppenabgang befindlichen Laterne. Die Laterne werde auch nicht durch umstehende Bäume verdeckt oder verdunkelt. Das Gericht habe sich selbst davon überzeugt, daß die Bäume entlang der I Straße nicht in den Lichtkegel der oberhalb der Treppe befindlichen Laterne hineinragen würden. Es sei festgestellt worden, daß die oberhalb der Treppenanlage befindliche Laterne die erste Treppe bis zu dem Podest vollständig ausleuchte.
Auf die Lichtverhältnisse im Bereich der ersten Treppe habe der Zustand der Belaubung der Bäume keinen wesentlichen Einfluß. Denn wie auch die von der beklagten Stadt mit Schriftsatz vom 23.10.2009 vorgelegten und von den Parteien im Rahmen des Ortstermins in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen würden, stehe die Laterne an der I Straße unmittelbar am Geländer der Treppenanlage. Der nach unten leuchtende Lichtkegel treffe damit die erste Treppe und leuchte diese bis zum Podest hin aus. Da sich die Bäume in einigem Abstand zu der Treppenanlage befinden würden, werde der Lichtkegel nicht durch Äste beeinträchtigt, die in Laternenhöhe in die Treppenanlage hineinragen würden. Das Gericht sei daher davon überzeugt, daß die im Rahmen des Ortstermins festgestellten Lichtverhältnisse mit denen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vergleichbar gewesen seien.
Es ändere sich auch nichts dadurch, daß der Ortstermin im Herbst durchgeführt worden sei, während sich das behauptete Unfallgeschehen im Sommer ereignet habe. Wie auch den mit Schriftsatz der beklagten Stadt vom 16.10.2009 vorgelegten Lichtbildern zu ersehen sei, sei das Laub auf den Bäumen an der I Straße zum Zeitpunkt des Ortstermins lediglich zum Teil verfärbt und in geringem Umfang abgefallen.
Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Treppe mit der vorhandenen Beleuchtung auch bei Dunkelheit ausreichend ausgeleuchtet werde und für den Fußgänger erkennbar sei, habe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festgestellt werden können.
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.