Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befandin seinem Urteil vom 08.07.2011 (10 Sa 108/11), daß die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers über die Gestellung von Dienstwagen enthaltene Verpflichtung des Arbeitnehmers, einen durch seine Sonderwünsche bedingten Eigenanteil an den Leasingraten für das Dienstfahrzeug auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstatten, obgleich er das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 – 21 Sa 1770/07).

In dem Verfahren hatte die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, der Kläger habe trotz Beendigung des Arbeitsvertrages die Mehrkosten für die Sonderausstattung des Diensfahrzeugs für die Restlaufzeit des Leasingvertrages zu tragen.

Zwar – so das Landesarbeitsgericht – handele es sich nicht um eine sog. Überraschungsklausel, da sie optisch und inhaltlich nicht als überraschend zu qualifizieren sei. Sie sei aber gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Eine solche Risikoabwälzung lasse sich nicht mit den Besonderheiten der gegebenen Situation rechtfertigen. Die Möglichkeit der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs sei aus näher dargelegten Gründen regelmäßig ein attraktives Angebot an Arbeitnehmer, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder aufrechtzuerhalten. Das gelte auch für die Bereitschaft des Arbeitgebers, auf Wunsch des Arbeitnehmers über die an sich geplanten Kosten hinaus ein teureres Fahrzeug zu beschaffen. Da es den Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei stehe, die sich aus einem solchen Wunsch ergebenden finanziellen Folgen zu regeln, sei eine Vereinbarung, mit der sich der Arbeitnehmer zur Übernahme der entstehenden Mehrkosten verpflichte, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht zu beanstanden. Der Arbeitnehmer übernehme zwar anteilig Betriebskosten des Arbeitgebers, erhalte aber im Gegenzug die Befugnis, das höherwertige Fahrzeug auch privat zu nutzen.

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem dadurch bedingten Wegfall der Privatnutzungsmöglichkeit werde dieses Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört. Im Leasingrecht wäre eine Klausel, die den Leasinggeber zur Rücknahme der Leasingsache berechtigte, den Leasingnehmer gleichwohl zur Entrichtung der für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags anfallenden Leasingraten verpflichte, wegen der mit dem Leitbild des Leasingvertrags unvereinbaren Äquivalenzstörung unwirksam. Für die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bei Wegfall der Nutzung des Dienstfahrzeugs gelte nichts Anderes. Auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endeten grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Zahlungspflichten des Arbeitnehmers, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpften, bedürften deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Allein der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem höherwertigen Fahrzeugmodell liefere eine solche jedoch nicht. Dessen Vorteile beschränkten sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses; die Begünstigung der Arbeitgeberin wirke dagegen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu seinen Lasten fort.

Es komme verstärkend hinzu, dass die hiesige Zahlungsverpflichtung nicht nur im Falle einer sog. Eigenkündigung des Arbeitnehmers, sondern uneingeschränkt in allen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten solle. Das heiße, sie würde sogar bei einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung greifen. Gerade diese Möglichkeit führe deutlich vor Augen, daß darin eine unausgewogene Risikoverteilung der Kosten für ein Arbeitsmittel zu Lasten des Arbeitnehmers liege.

Da eine Vertragsklausel der hier verwendeten Art somit nach den Grundsätzen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell unzulässig sei, vermöge die Tatsache, daß das Arbeitsverhältnis hier nicht durch Kündigung, sondern durch einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung beendet worden sei, am Ergebnis nichts zu ändern. Die Klausel sei unwirksam.