Das Oberlandesgericht Köln sprach durch Urteil vom 27.02.2009 (20 U 175/06;PM) einem durch einen bei einem Trampolinsprung erlittenen Genickbruchs einem querschnittsgelähmten Familienvater 70 % des geltend gemachten Schadenersatzes und ein Schmerzensgeld zu.
Der 41-jährige Familienvater Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche hatte sich beim Besuch einer Indoor-Spielhalle nach einem mißglückten Salto auf einer Trampolinanlage das Genick gebrochen und war seitdem querschnittgelähmt.
Die Betreiber der Spielhalle wurden verpflichtet, sämtliche Schäden des Mannes in Höhe von 70 % zu tragen; allerdings mußte der 41-Jährige sich ein eigenes Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen, um das seine Ansprüche gekürzt wurden. Über die Höhe des Schadensersatzes mußte jetzt noch das Landgericht Köln entscheiden, im Streit standen Beträge von mittlerweile über 1 Mio. (Az. OLG Köln 20 U 175/06).
Der Familienvater hatte am 02.10.2004 zusammen mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft den Indoor-Spielplatz besucht, der auch über eine große Trampolin-Sprunganlage mit mehreren Sprungtüchern verfügte. Die Rahmen und die Federungen der Trampoline waren mit Schaumstoffmatten abgedeckt. Auch hatte der Betreiber der Halle Wichtige Hinweise ausgehängt, nach denen die Sprunganlage von Kindern ab 4 Jahren und Erwachsenen benutzt werden dürfe. Vor Saltosprüngen sollte man sich mit dem Gerät vertraut machen und auch darauf achten, die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag beim Aufprall zu vermeiden.
Nach einigen Aufwärmsprüngen versuchte der Familienvater einen Salto, landete aber nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich vor den Augen seiner Tochter das Genick und war seitdem querschnittsgelähmt. Er nahm die Betreiber der Spielhalle auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und begründete seine Klage insbesondere damit, die Betreiber hätten die für den Betrieb der Anlage geltenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Insbesondere seien in den Wichtigen Hinweisen die Risiken verharmlost worden, die bei Saltosprüngen drohten.
Die Betreiber der Spielhalle hatten sich demgegenüber darauf berufen, daß die Trampolinanlage allen DIN-Vorschriften entspräche und auch TÜV-abgenommen sei. Vor den Gefahren der Trampolinbenutzung sei ausreichend gewarnt worden.
Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten dem 41-Jährigen zunächst teilweise Recht gegeben, die Schuld für das tragische Geschehen aber hälftig geteilt, weil er obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte einen schwierigen Sprung versucht hatte, den er nicht beherrscht habe.
Konstruktive oder technische Mängel der Anlage hatten die Gerichte verneint, die Betreiber hätten aber ihre Sorgfaltspflicht dahin verletzt, daß sie auf die Gefahr von Saltosprüngen nicht deutlicher aufmerksam gemacht hätten oder diese generell unterbunden hätten.
Diese Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Familienvaters aber teilweise aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, soweit dem Mann ein 50-prozentiges Mitverschulden angelastet worden war.
Das Oberlandesgericht hatte sich daraufhin nochmals intensiv mit der Frage befaßt, inwieweit die Gefahr schwerster Verletzungen für den Benutzer der Trampolinanlage erkennbar sei. Zu diesem Zweck hattn die 3 Richter des Zivilsenats einen Ortstermin in der Spielhalle durchgeführt und die Trampolinanlage genau inspiziert. Sowohl der Senatsvorsitzende als auch der beisitzende Richter hatten Sprünge auf den Trampolinen ausgeführt und festgestellt, daß schon bei leichten Sprüngen ein Gefühl erheblicher Unsicherheit beim Ungeübten entstehe. Bereits der Versuch, nach einem Sprung auf dem Gesäß zu landen, koste erhebliche Überwindung.
Nach diesen nachhaltigen Eindrücken kam der Senat in seinem Urteil zu dem Ergebnis, daß den Familienvater ein Mitverschulden von 30 % treffe, weil für ihn erkennbar gewesen sei, daß die Abfederung der Trampoline bzw. die Schaumstoffabdeckung an den Rändern nicht geeignet gewesen sei, ihn vor schweren Verletzungen bei ungünstigem Auftreffen nach einem Salto zu schützen. Obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt gewesen sei und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hätte, habe er einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe. Schon ein durchschnittlich intelligenter Erwachsener müsse die Gefahr absehen, bei einem Salto nicht auf den Beinen, sondern auf dem Kopf oder dem Rücken aufzukommen und durch den ungünstigen Aufprallwinkel schwerste Wirbelsäulenverletzungen zu erleiden. Bereits nach wenigen leichten Sprüngen auf dem nur 1,60 m breiten Netz sei für den Ungeübten erkennbar, daß sich der Landepunkt nach einem Sprung nur sehr schwer steuern lasse und man mehr oder weniger zentral auf dem Sprungtuch oder gar auf der seitlichen Abdeckung aufkommen könne, die bei weitem nicht so stark nachgebe wie das Sprungtuch selbst. Zugunsten des Geschädigten berücksichtigte der Senat aber, daß dieser das Trampolin als ein Spielgerät angesehen und grundsätzlich auf dessen Ungefährlichkeit vertraut habe, so daß die Erkenntnis der Gefahren für ihn erschwert gewesen sei, was zu einer Mitverschuldensquote von 30 % führe.
Mittlerweile haben die Inhaber der Spielhalle Saltosprünge verboten.
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