Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 W 14/11; PM) entschied in dem Beschluß vom 11.03.2011 in  einem Eilverfahren, daß ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert habe, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen könne.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 € über die Ebay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so daß der Monitor beschädigt worden sei.

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“.

Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie machte u. a. geltend, daß sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Das Landgericht Düsseldorf verneinte am 20.01.2011 einen Löschungsanspruch. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 28.02.2011.

Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik. Es sei wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände sei eine bloße Diffamierung des Verkäufers durch die beanstandete Äußerung nicht festzustellen. Zugunsten der Käuferin wäre auch zu berücksichtigen, daß sie trotz Rücksendung der Ware ihr Geld nicht zurückerhalten habe, ohne daß die Verkäuferin hierzu offenkundig berechtigt gewesen wäre.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.