Der Pressesprecher des Bundesarbeitsgericht teilt in seiner Pressemitteilung Nr.: 72/11 mit daß gemäß des Urteils des Bundesarbeitsgericht vom 20. September 2011 (9 AZR 416/10) der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlische. Er wandele sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.
In dem Verfahren waren die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangte die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs.
Das Arbeitsgerichtte hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 brutto zugesprochen.
Die Revision der Beklagten (Arbeitgeberin) war vor dem Neunten Senat erfolgreich.
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