In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich das Gerichtin seinem Beschluß vom 10.06.2011 (13 Ta 203/11), mit der Frage zu befassen, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, ein Zeugnis nach einem vom Arbeitnehmer noch zu erstellenden Formulierungsvorschlag zu erteilen, vollstreckbar sei oder nicht. Das Gericht befand „nicht“.
In dem vorgeschalteten Kündigungsschutzverfahren hatten die Parteien einen Vergleich dergestallt geschlossen, daß sich die Arbeitgeberin verpflichtet hatte, zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf zu erstellen
Der Arbeitnehmer hatte der Arbeitgeberin sodann einen Zeugnisentwurf übermittelt. Diese erteilte ihm jedoch ein Zeugnis, welches unter anderem in der Tätigkeitsbeschreibung sowie der Bewertung von Leistung und Verhalten von dem Entwurf abwich.
Der Arbeitnehmer meinte nun, der Vergleich habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt, da das Vollstreckungsgericht lediglich zu prüfen habe, ob eine Übereinstimmung zwischen seinem Entwurf und dem vom Schuldner ggfs. erstellten Zeugnis bestehe.
Das Landesarbeitsgericht wies hingegen darauf hin, daß die Unterlage, auf die im Vergleich verwiesen werde, bei Vergleichsabschluß noch nicht existent gewesen sei. Die Verpflichtung der Schuldnerin (Arbeitgeberin) sei deshalb nicht hinreichend konkret beschrieben: Sie wisse lediglich, daß sie sich nach dem Entwurf des Gläubigers (Arbeitnehmers) zu richten habe, jedoch nicht, wie dieser aussehe. Deutlich werde dies bereits daraus, dass der Gläubiger in seinen Vollstreckungsantrag – um diesen bestimmt zu machen – seinen Zeugnisentwurf mit aufgenommen habe. Anders ließe sich auch nicht prüfen, ob die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe.
Der Vergleich erschöpfe sich zudem nicht darin, eine – in der Erstellung eines Entwurfs durch den Gläubiger bestehende – bedingte Verpflichtung iSd. § 726 Abs. 1 ZPO zu statuieren. Vielmehr sei der Zeugnisentwurf nicht nur Voraussetzung für die Vollstreckung selbst („Ob“), sondern bestimme zugleich erst deren Inhalt („Wie“). Damit sei der Inhalt der Handlungspflicht der Schuldnerin von einem Verhalten abhängig, das bei der Erstellung des Titels weder bestimmt noch bestimmbar sei. Der Gläubiger berufe sich nicht lediglich darauf, die Schuldnerin habe ihm kein Zeugnis erteilt, obwohl er ihr einen Entwurf zur Verfügung gestellt habe. Sein Vollstreckungsantrag sei vielmehr darauf gerichtet, daß die Schuldnerin den Inhalt des Zeugnisses seinem Entwurf entnehme.
Letztlich zeige auch der Streit der Beteiligten darüber, ob die Schuldnerin aus Gründen der Zeugniswahrheit vom Entwurf des Gläubigers habe abweichen dürfen, deutlich auf, daß die insoweit zu lösenden Fragestellungen nur in einem Erkenntnisverfahren zu lösen seien. Entsprechend habe auch das seitens des Landesarbeitsgerichts Hamm in der zitierten Entscheidung angeführte Arbeitsgericht Berlin (02.04.2008 – 29 Ca 13850/07) den dortigen Streit im Erkenntnisverfahren entschieden (ähnlich wie hier auch: LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2011 – 3 Ta 251/10; 01.04.2009 – 3 Ta 40/09).
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