Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28.11.2007 (VIII ZR 16/07; Nr. 180/07) darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zurückgegeben hatte, Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Mietwagen hatte.

Der BGH bejahte dies grunsätzlich, wies die Revision aber gleichwohl als unbegründet zurück, da die Klägerin das Fahrzeug aufgrund eines Unfalles auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang September 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, daß das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs, die Kosten in Höhe von 4.000 bis 5.000 € verursacht hätte, ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen.

Ab diesem Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug von einer Verwandten an. Am 27. Januar 2006 nahm die Beklagte das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete der Klägerin den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung). Am 15. Februar 2006 erwarb die Klägerin einen anderen Wagen.

Mit der Klage hatte die Klägerin Erstattung von 1.100,00 € für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 verlangt. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; das Landgericht hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, daß ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zwar grundsätzlich in Betracht komme, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen könne; der Rücktritt vom Kaufvertrag stehe dem – anders als das Berufungsgericht gemeint habe – nicht entgegen (§ 325 BGB). Im vorliegenden Fall habe ein solcher Anspruch aber schon deshalb nicht bestanden, weil die Klägerin das Fahrzeug aufgrund des Unfalles vom 17. Januar 2006 auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach diesem Unfall weiter nutzen zu können, hätte die Klägerin 4.000,00 € bis 5.000,00 € investieren müssen. Die Ersparnis dieser Reparaturkosten müsse sich die Klägerin nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen; andernfalls stünde sie aufgrund des Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei gewesen wäre.