Das Landgericht Köln beschäftigte sich dem Beschluß vom 11.02.2008 (29 T 205/06) einer Wohnungeigentümerstreitigkeit.
Der Antragsteller hatte an einem Balkongeländer eine Lichterkette angebracht, deren Außerbetriebsetzung die übrigen Wohnungseigentümer verlangt und beschlossen hatten.
Der Antragsteller vertrat insofern die Auffassung, daß es sich bei der streitgegenständlichen Lichterkette nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG handele. Insbesondere handele es sich nicht um eine wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Objekts. Er – der Antragsteller – und seine Ehefrau hätten ein Sicherheitsinteresse während der Abend- und Nachtstunden, dem die Beleuchtung Rechnung trage. Es handele sich zudem um einen zulässigen Gebrauch des Sondereigentums. Zudem sei fraglich, ob es sich um eine bauliche Veränderung handeln könne, da die Lichterkette mit der Brüstung nicht fest verbunden sei.
Das Landgericht bestätigte die amtsgerichtliche Entscheidung und wies die Beschwerde des Antrastellers als unbegründet zurück. Das Landgericht hatte im übrigen Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Lichterkette am 15.10.2007 durch zwei ihrer Mitglieder als beauftragte Richter. Die zur Zeit des Ortstermins neu angebrachte Lichterkette an der Brüstung des Balkons des Antragstellers habe nach Angaben der Ehefrau des Antragstellers aus LED Leuchten bestandenund habe hell weiß-bläulich geleuchtete und sei sowohl von weitem gut erkennbar.
Nach Auffassung der Kammer handele es sich bei der von der Antragstellerseite angebrachten streitgegenständlichen Lichterkette wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe – um eine bauliche Veränderung an dem Balkongeländer im Sinne des § 22 WEG, da der optische Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbilds der Wohnanlage durch die Lichterkette verändert worden sei.
Zwar teilte die Kammer die Ansicht der Antragsgegner nicht, daß die Lichterkette den Eindruck erwecke, es handele sich bei dem Gebäude um ein Etablissement des Rotlichtmilieus. Dennoch sei das äußere Erscheinungsbild der Wohnungsanlage wesentlich verändert, denn bei Dunkelheit sei die streitgegenständliche Lichterkette deutlich schon von weitem zu erkennen. An der Beurteilung ändere sich nichts dadurch, daß die Lichterkette unmittelbar vor dem Haus stehend nicht zu sehen sei. Auch überzeuge der Vortrag des Antragstellers nicht, daß die Lichterkette keine bauliche Veränderung darstelle, da sie nur mit Kabelbindern und Tesafilm befestigt sei. Denn durch diese Verbindung mit dem Balkongeländer und nach dem Willen des Antragstellers ist die streitgegenständliche Lichterkette dauerhaft mit dem Geländer verbunden.
Die Vorstellung, daß andere Miteigentümer ebenfalls eine solche Lichterkette an ihrem Balkongeländer anbringen könnten, mache deutlich, daß der optische Gesamteindruck des Hauses sich durch das Anbringen der Lichterkette nicht nur bereits jetzt wesentlich verändert habe, sondern sich noch weiter erheblich verändern könnte. Deswegen handele es sich nach Auffassung der Kammer um einen Fall des § 22 WEG, der zu einer Zustimmungsbedürftigkeit der anderen Miteigentümer führe. Die Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit § 14 WEG greife nicht ein, da die streitgegenständliche Lichterkette durch die Veränderung des optischen Gesamteindrucks eine Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer darstelle.
Nach Auffassung der Kammer sei die streitgegenständliche Lichterkette objektiv nicht geeignet das von der Antragstellerseite angeführte Sicherheitsinteresse zu befriedigen, es handele sich demnach lediglich um ein subjektives Empfinden des Antragstellers und seiner Ehefrau, das im Rahmen der Prüfung der §§ 22 Abs. 1, 14 WEG keine Berücksichtigung finde. Um die Wohnung des Antragstellers vor Einbrechern zu schützen, gebe es andere Maßnahmen, die nach Auffassung der Kammer wesentlich effektiver wären als die Lichterkette (z.B. Bewegungsmelder) und keine Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer darstellen würden.
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