In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Mainz vom 27.05.011 (9 Sa 14/11) hatte sich das Gericht im Falle eines Studentenjobs mit dem Status als Arbeitnehmer bei nicht programmgestaltender Tätigkeit zu befassen.

In der Sache ging es um ein befristetes Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft bei einem Fernsehsender.

Das Gericht stellte zunächst fest, daß sich Tätigkeiten bei einem Rundfunk- oder Fernsehsender ohne programgestaltenden Einfluß in der Regel nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchführen ließen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ergebe sich nach Auffassung des Gerichts u.a. daraus, daß gerade zur Umsetzung der Programmgestaltung in technischer und inhaltlicher Hinsicht sichergestellt sein müsse, daß die programmgestaltenden Vorgaben in den nachgeordneten Bereichen umgesetzt würden. Dies bedinge in der Regel eine inhaltliche und fachliche Weisungsgebundenheit. Ferner seien die Tätigkeiten derartiger Mitarbeiter regelmäßig auch fest in die Arbeitsorganisation des Senders eingebunden. Sie seien regelmäßig eher untergeordnete Tätigkeiten, die keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum zuließen.

Die Dispositionspraxis, also die Art und Weise wie es zu den einzelnen Einsätzen komme, könne für die Beurteilung der Frage Bedeutung gewinnen, ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis oder aber mehrere befristete Arbeitsverhältnisse vorliegen würden. Im vorliegenden Fall gelangte das Gericht zu der Auffassung eine Befristung sei nicht anzunehmen.