Das Landesarbeitsgericht Nürnberg lehnte in seinem Beschluß vom 28.01.2011 (7 Ta 96/10) die Bewilligung von Prozeßkosstenhilfe nach Verfahrensende ab.
Prozeßkostenhilfe könne nur bewilligt werden, solange die Instanz oder das Verfahren noch nicht abgeschlossen seien. Eine Beendigung des Verfahrens liege u.a. dann vor, wenn die Parteien einen Vergleich geschlossen haben. Sei dieser Vergleich widerruflich, ende das Verfahren, wenn ein Widerruf nicht erfolge, mit Ablauf des Tages, an dem die Widerrufsfrist ende. Dem stehe gleich, wenn der zum Widerruf Berechtigte auf das Recht zum Widerruf verzichte.
Enthalt derselbe Schriftsatz sowohl einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als auch einen Verzicht auf ein in einem Vergleich vereinbartes Widerrufsrecht. würden also beides, Antragstellung und Beendigung des Verfahrens zeitlich zusammen fallen, können Pkh nicht mehr bewilligt werden.
Letztlich könne dahinstehen, ob der Klägerin noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden durfte.
Das Arbeitsgericht habe zwar einen entsprechenden Bewilligungsbeschluß gefaßt, der auch bindend sei, aber aufgrund der Beendigung des Verfahrens keine gebührenauslösende Tätigkeit entfalten könne, die der Staatskasse zur Last gelegt werden könnten.
Der beigeordnete Rechtsanwalt erhalte aus der Staatskasse alle, aber auch nur die Gebühren, die nach Eingang des Antrags auf Prozeßkostenhilfe abermals oder neu entstehen würden, ohne Rücksicht auf seine vorangegangene Tätigkeit. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, daß der Rechtsanwalt nach dem Zeitpunkt, ab dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei, eine gebührenauslösende Tätigkeit erbracht habe. Hieran fehle es.
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